Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 6 MDStV
Oliver Kaluscha
Datenschutz
Nachfolgend finden Sie Informationen, welche Daten wir von Ihnen
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Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
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haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen,
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zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken
erforderlich ist und Sie zuvor eingewilligt haben. Sie haben das
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der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist
oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen
unzulässig ist.
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Auskunftsrecht
Gerne geben wir Ihnen Auskunft über die bei uns gespeicherten
persönlichen Daten. Sollten Sie Fragen zur Behandlung Ihrer
Daten haben, senden Sie uns bitte eine Mail an
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Verwendung von Google Analytics
Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst
der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog.
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werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie
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und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung
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gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im
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vollständigen IP-Adressen möchten wir darauf hinweisen, dass
diese Website Google Analytics mit der Erweiterung
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weiterverarbeitet werden, um eine direkte Personenbeziehbarkeit
auszuschließen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Grundlagen
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Die nachstehenden Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten für
alle Geschäftsbeziehungen zwischen PW und ihren
Vertragspartnern. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der
Vertragspartner die Einbeziehung der AGB an. Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der
folgenden AGB. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter
Hinweis auf abweichende eigene AGB wird widersprochen.
Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Zusammenarbeit
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Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der
Geschäftsbeziehung erlangten Kenntnisse von
Betriebsgeheimnissen und als vertraulich bezeichnete
Informationen zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.
Vertrauliche Informationen und Unterlagen dürfen an der
Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
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Für die Abwicklung des Vertrages benennen PW und der
Geschäftspartner je einen Projektleiter, der jeweils zur
Abwicklung des Vertragsverhältnisses entscheidungsbefugt ist.
PW ist verpflichtet, den Projektleiter des Kunden
einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrags
dies erfordert.
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Die für die Abwicklung des Vertrages vom Kunden benannten
Projektmitarbeiter werden für Projektsitzungen und die
erforderliche Projektarbeit freigestellt. Der gemeinsam
erarbeitete Projektplan ist für beide Parteien bindend.
§ 3 Angebote, Preise, Vertragsabschluss
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Angebote von PW sind grundsätzlich freibleibend und bis zu
ihrer rechtsverbindlichen Annahme unverbindlich. Sie verstehen
sich auf der Grundlage der PW vom Kunden zur Verfügung
gestellten Informationen, für deren Vollständigkeit der Kunde
die Verantwortung trägt zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer,
Kosten der Lieferung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten.
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Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten
sind, werden gesondert zu den aktuell gültigen Kostensätzen
berechnet.
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Ein Vertrag kommt erst durch eine rechtswirksame
Auftragsbestätigung von PW oder durch einen unterzeichneten
Softwarenutzungsvertrag und ohne diese durch Entgegennahme der
Lieferung oder Abnahme der Leistung, zu diesen Bedingungen
zustande. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von PW.
§ 4 Vertragsgegenstand – Lieferung von Standardprogrammen
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Die verkehrswesentlichen Eigenschaften der Programme ergeben
sich aus der Leistungs-/Produktbeschreibung bzw. der
projektbegleitenden Dokumentation, die einmalig ohne
Berechnung mitgeliefert wird. PW behält sich vor die Programme
zu ändern, weiterzuentwickeln und zu verbessern.
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PW räumt dem Kunden das nicht übertragbare und nicht
ausschließliche persönliche Recht ein, die vereinbarten
Programme auf der vereinbarten EDV-Anlage für eigene Zwecke
einzusetzen.
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Die Programme werden in ablauffähiger Form (Objektcode)
geliefert und gelten als geliefert, wenn sie auf Datenträger
oder in elektronischer Form dem Vertragspartner zur Verfügung
gestellt wurden.
§ 5 Bedingungen für die Modifikation/Erweiterung von
Standardprogrammen und für die Erstellung von Individualsoftware
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Individualanpassungen werden grundsätzlich nur in Versionen
durchgeführt, die sich in der Softwarepflege befinden.
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PW räumt dem Kunden an diesen Leistungen dasselbe Einsatzrecht
wie an Standardprogrammen ein.
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Der Kunde kann schriftlich Änderungen und Ergänzungen der
vereinbarten Leistungen verlangen. PW kann die Ausführung
dieses Verlangens verweigern, wenn die
Änderungen/Erweiterungen nicht durchführbar sind oder deren
Ausführung für PW im Rahmen der betrieblichen
Leistungserbringung unzumutbar ist.
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Soweit die Anforderungen des Kunden dies erfordern, wird PW
mit Unterstützung des Kunden eine Spezifikation erstellen und
diese dem Kunden im Rahmen eines Nachtragsangebots zur
Genehmigung vorlegen. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von 14
Tagen als erteilt, wenn nicht innerhalb des Zeitraumes
Änderungsvorgaben bei PW eingehen. Die Spezifikation ist
verbindliche Vorgabe für die Vertragsleistung. Soweit nicht
anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand zu den
aktuell gültigen Kostensätzen berechnet.
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Der Kunde wird nach Prüfung der Leistungen unverzüglich
schriftlich deren Abnahme erklären. Die Leistungen gelten eine
Woche nach Ablauf der vereinbarten Prüfungsfrist, mangels
einer solchen Vereinbarung vier Wochen nach Installation als
abgenommen, wenn dann keine schriftliche Meldung eines Fehlers
offen ist, der die Nutzbarkeit der Leistungen erheblich
einschränkt.
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Will der Kunde nach Auftragserteilung seine Anforderungen
ändern, ist PW in zumutbarem Umfang zur Anpassung
verpflichtet. Änderungen bedürfen der Schriftform. Soweit sich
ein Änderungswunsch auf Vertragsbedingungen von PW oder auf
die Termineinhaltung auswirkt, kann PW eine angemessene
Anpassung der Vertragsbedingungen, insb. eine übliche Erhöhung
der Vergütung bzw. die angemessene Verschiebung der Termine,
verlangen. Hierfür ist ein gesonderter
Software-Nutzungsvertrag erforderlich.
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PW gewährleistet, dass die Leistungen der Spezifikation
entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
Abnahme ist die protokollierte Beendigung der
Funktionsprüfung. Jeder Produktivbetrieb gilt automatisch als
Abnahme. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach §11.
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Kundenindividuelle Anpassungen werden nur gegen gesonderte
Vergütung in die Wartung aufgenommen.
§ 6 Software-Wartung
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PW stellt betriebswirtschaftliche Standardsoftware zur
Verfügung, welche für den Produktions- und Wartungsprozess des
Kunden von zentraler Bedeutung ist. Um sicherzustellen dass
die Software immer auf dem neuesten Stand und jederzeit
einsatzbereit ist, bietet PW seinen Kunden einen
Wartungsvertrag an, der sowohl das Update auf die jeweils
aktuelle Version als auch einen qualifizierten
Servicegewährleistet.
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Wartungsarbeiten werden grundsätzlich nur in Versionen
durchgeführt, die sich in Softwarepflege befinden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt für Handelsprodukte
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Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von PW lizenzfrei
gelieferte Ware (Hardware, Handelsprodukte) das Eigentum von
PW. Sie darf weder verpfändet, übereignet, vermietet noch
verliehen werden.
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Der Kunde tritt hiermit die ihm aus einer evtl. Weitergabe der
Ware zustehenden Forderungen einschließlich der Ansprüche aus
Eigentumsvorbehalt und Voraus-abtretung sicherheitshalber an
PW ab.
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Für Schäden irgendwelcher Art an gelieferten Produkten
(Hardware und Fremdsoftware) haftet bis zur vollständigen
Bezahlung auch ohne dessen Verschulden der Kunde. Kommt der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist PW
berechtigt, die noch vorhandene Ware abzuholen. Der Kunde
erklärt hiermit ausdrücklich die Einwilligung zum Betreten
seiner Geschäfts- und Betriebsräume.
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Falls PW gezwungen ist, vom Vertrag zurückzutreten oder die
gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen, kann PW für
den Gebrauch und die Wertminderung einen angemessenen Betrag
berechnen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt im
Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 8 Liefer- und Zahlungskonditionen
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Die Lieferung erfolgt durch PW an den vom Kunden benannten Ort
auf dessen Kosten und Gefahr. Wird die überlassene Software
auf dem Datenträger während des Transportes oder nach Empfang
beim Kunden beschädigt oder gelöscht, wird dem Kunden gegen
Zahlung der üblichen Vergütung Ersatz geliefert.
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Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst
mit Eingang der vom Kunden beizubringenden Informationen und
Unterlagen in vollständiger Form. Ergeben sich Verzögerungen
beim Transport oder der Installation beim Kunden durch
unzureichende Information, Veränderung der Anforderungen durch
unzureichende System-/Hardwarevoraussetzungen oder durch die
Software anderer EDV-Hersteller, die die Weiterarbeit
erschweren, so verändern sich die Lieferfristen von PW
entsprechend. Gleiches gilt für Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die PW die Herstellung und Lieferung
unverschuldet wesentlich erschweren.
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Weichen die tatsächlichen Verhältnisse/Voraussetzungen beim
Kunden erheblich von den vom Kunden zur Grundlage des
Angebotes von PW übermittelten Informationen ab, ist PW
berechtigt, eine Vertragsanpassung zu verlangen, anderenfalls
vom Vertrage zurückzutreten und Entrichtung der üblichen
Vergütung für bisher erbrachte Leistungen zu verlangen.
Verzögert sich eine von PW als verbindlich ausdrücklich
anerkannte Lieferzeit aus von PW zu vertretenden Gründen, so
kann der Kunde nur dann vom Vertrage zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er PW
zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von zumindest
sechs Wochen gesetzt hatte und diese Frist fruchtlos
verstrichen ist. Für diesen Fall sind die Ansprüche des Kunden
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Preise verstehen sich ab Wetzlar bzw. der
leistungserbringenden Niederlassung zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die Kosten für die Installation, die Anpassung
von Programmänderungen, die Hardware- und Druckeranpassungen,
die Einweisung, die Schulung, laufender oder anlassbezogener
Service, zusätzliche Handbücher, zusätzliche Datenträger bei
Beschädigung oder Löschung sowie die laufende Wartung sind in
den Nutzungsgebühren nicht enthalten und werden in üblicher
Höhe vergütet. PW wird dem Kunden auf entsprechende Nachfrage
diesbezügliche Angebote unterbreiten; ein Kontrahierungszwang
besteht ausdrücklich nicht.
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Der Kunde zahlt an PW alle zusätzlich erforderlichen
Aufwendungen und Auslagen; hierzu gehören z. B. Kosten für
Mietwagen, Eisenbahnfahrten, Flüge sowie Reisezeiten,
Übernachtungskosten und Spesen.
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Zahlungen sind sofort nach Leistungserbringung und
Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde ist –
unbeschadet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht befugt,
Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen
aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von PW
anerkannt worden sind.
§ 9 Leasing
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Der Kunde kann die vertraglich geschuldete Vergütung auch über
eine Leasinggesellschaft finanzieren. An der Wirksamkeit des
Vertrags ändert sich nichts, insbesondere auch dann nicht,
wenn der Leasingvertrag nicht zustande kommt. Die Fälligkeit
der Vergütung wird nicht beeinflusst.
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Der Kunde ist verpflichtet mit dem Nachweis der erfolgreichen
Installation des Leasinggegenstands dessen Übernahme gegenüber
der Leasinggesellschaft zu bestätigen.
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Alle Rechte an der Software (s. §13) verbleiben bei PW und
können nicht an die Leasinggesellschaft übertragen werden.
§ 10 Annahme- und Zahlungsverzug
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Verzögert sich die Lieferung oder die Installation auf
Veranlassung des Kunden, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der Verschlechterung vom Tage der
Versandbereitschaft an für die Zeit der Verzögerung auf den
Kunden über. PW ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Kunden, die von diesem verlangten Versicherungen zu
bewirken.
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Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung zum vorgesehenen Liefer-
oder Installationsdatum bleibt unberührt. Soweit
Gewährleistungsfristen gegenüber dem Vorlieferanten von PW
bereits laufen, wirkt das auch zu Lasten des Auftraggebers.
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Befindet sich der Kunde im Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe
der von PW nachgewiesenen Kreditzinsen, mindestens aber in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen
Zentralbank zu zahlen. Die Verzugszinsen fallen bei
Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
Weitergehender Schadensersatzanspruch wird nicht ausgeschlossen.
Das Recht des Kunden die Programme einzusetzen, ruht.
§ 11 Gewährleistung
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PW stellt dem Kunden die Software in einer für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch von Sach- und Rechtsmängeln freien
Form zur Verfügung. Der bestimmungsgemäße Gebrauch und die
vorausgesetzten Einsatzbedingungen ergeben sich aus der von PW
erstellten Leistungs-/Produktbeschreibung.
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PW gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten ab
Gefahrenübergang bzw. Installation, dass die Programme der
Dokumentation entsprechen, die Datenträger auf denen die
Software aufgezeichnet sind sowie die evtl. mit der Software
ausgelieferte Hardware unter normalen Betriebsbedingungen und
bei normaler Instandhaltung in der Materialausführung nicht
mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber
erheblich aufheben oder mindern. Ist eine Installation durch
PW erfolgt, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Kunden
innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab protokollierter
Beendigung der Funktionsprüfung oder der Inbetriebnahme,
spätestens jedoch nach einer Frist von 18 Monaten nach
Auslieferung.
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Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der Kunde
dies unverzüglich nach Kenntniserlangung in nachvollziehbarer
Form schriftlich unter Angabe der für die Fehlererkennung
zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Kunde hat PW im
Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu
unterstützen bzw. PW den Zugang zu seiner EDV-Anlage nach
vorheriger Bekanntgabe und im schwerwiegenden Fall zu
gewähren. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung
ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell
erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
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PW hat Fehler in angemessener Frist zu beseitigen. PW wird
Korrekturmaßnahmen an Programmen schriftlich, geeigneten falls
in maschinen-lesbarer Form mitteilen. Der Kunde wird diese auf
seine Anlage übernehmen. PW ist seiner Verpflichtung zur
Gewährleistung nachgekommen, wenn dem Kunden ein um den
beanstandeten Fehler bereinigter Datenträger übergeben wird
bzw. dem Kunden ein Weg aufgezeigt wird, wie er das gewünschte
Ergebnis unter Umgehung des beanstandeten Fehlers erreicht.
Weitergehende Verpflichtungen aus der Gewährleistung sind
ausgeschlossen.
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Liefert PW Fremdsoftware, Maschinen, Maschinenteile oder
Zubehör so geschieht diese Lieferung jeweils im Rahmen der
Herstellergewährleistung. PW übernimmt darüber hinaus keine
Gewährleistung oder sonstige Verpflichtungen. Das Entfernen
oder Verändern der Signatur einer Software-Komponente ist
untersagt und hat den Verlust des Gewährleistungsanspruchs zur
Folge.
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Die Gewährleistung erlischt für alle Programmteile, die der
Kunde ändert oder in die er auf irgendeine Art und Weise
eingreift. Dies gilt nicht, wenn der Kunde im Zusammenhang mit
einer Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für den
Fehler nicht ursächlich ist.
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PW kann die branchenübliche Vergütung ihres Aufwands verlangen,
soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne
dass der Kunde einen Fehler nachweisen kann.
§ 12 Haftung
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Schadensersatzansprüche gegen PW – gleich aus welchem
Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit oder anfängliches Unvermögen von PW
vorliegt oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Jede Haftung
ist auf den vertragstypischen und in vernünftiger Weise
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Die Haftung für von Viren verursachte Schäden ist
ausgeschlossen, ebenso die Haftung für Mängel, die auf
fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des
Kunden zurückgehen. PW haftet auch nicht für ausgebliebene
Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen
Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und
Folgeschäden. PW haftet ebenfalls nicht für die
Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
der Kunde seiner Schadensminderungspflicht entsprach und die
Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Material
rekonstruiert werden können.
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Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungs-aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und
den Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch
regelmäßige Datensicherung das Risiko von Datenverlust erheblich
vermindert werden kann.
§ 13 Nutzungsbeschränkung, Programmschutzpflicht
-
Das Urheberrecht an allen von PW hergestellten Programmen und
Anwendungsdokumentationen steht ausschließlich PW zu. Der
Kunde erkennt an, dass die Programme samt Dokumentation und
weiterer Unterlagen urheberrechtlich geschützt und dass sie
Betriebsgeheimnisse von PW sind. Der Kunde trifft zeitlich
unbegrenzt Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung von PW Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
-
Das Nutzungsrecht ist vom Kunden nicht übertragbar. Der Kunde
erhält nach vollständiger Bezahlung der von PW gelieferten
Produkte das Recht, diese für seine Zwecke dem vereinbarten
Lieferumfang entsprechend zu nutzen. Bis zu diesem Zeitpunkt
kann PW die Nutzung der Produkte zeitlich befristen und
zweckdienliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Die Nutzung von
Fremdsoftware unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen
Herstellers.
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PW überträgt dem Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte,
die über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehen. Jede
darüber hinausgehende Art der Programmiertätigkeit, wie z. B.
die weitere datentechnische Anpassung des Programms an die
Gebrauchszwecke des Kunden sowie die Weiterentwicklung der
Software, erfolgt ausschließlich durch PW.
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Die Nutzung der Programme ist nur auf EDV-Anlagen zulässig,
die den in den Leistungsbeschreibungen beschriebenen
Mindestanforderungen genügen. Eine Mitbenutzung durch Dritte
ist ausgeschlossen.
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Im Falle der Insolvenz des Kunden endet das Nutzungsrecht an
der überlassenen Software automatisch mit der Beendigung der
Geschäftstätigkeit des Kunden. Auf Anforderung von PW sind
alle Unterlagen an PW zurückzugeben. Nutzungsrechte an der
Software sind grds. im Rahmen einer Übernahme der Hardware
durch Dritte – z. B. im Falle von Insolvenz – nicht
übertragbar.
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Der Kunde verpflichtet sich, die in der Software enthaltenen
Schutzvermerke wie Copyrightvermerke und andere
Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie alle vom
Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien der
Software in unveränderter Form zu übernehmen.
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Vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe
von Datenträgern, Datenspeichern oder EDV-Geräten ist die darin
gespeicherte PW-Software vollständig zu löschen. Dies ist zu
dokumentieren und PW auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. PW
wird das Recht eingeräumt, sämtliche Räume des Kunden zu
betreten, um die Löschung der Programme zu überprüfen. Die
überlassenen schriftlichen Unterlagen sowie die überlassenen
Datenträger sind PW entschädigungslos zurückzugeben. Bei
Beendigung des Vertrages gilt dies entsprechend. Hierbei
erlischt automatisch auch das Nutzungsrecht.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und PW gilt
Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle
Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem diesen
Bedingungen unterliegenden Vertrag die ausschließliche
Gerichtszuständigkeit des Geschäftssitzes von PW vereinbart,
derzeit das Amtsgericht Wetzlar bzw. Landgericht Limburg/Lahn.
Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im
Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben.
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Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus diesem
Vertrag ist, soweit dies vertraglich vereinbart werden kann,
der Sitz von PW in Wetzlar.
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Ist der Vertrag in mehreren Sprachen verfasst, so ist für die
Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nur die deutsche
Vertragsversion maßgeblich.
§ 15 Schriftform
Alle Änderungen, Ergänzungen sowie die Kündigung eines Vertrages
zwischen PW und dem Kunden sowie Mängelanzeigen und die
Geltendmachung von Ansprüchen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis
auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere
durch Telefax oder E-Mail. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch
für die Vereinbarung eines Verzichtes hierauf.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
angestrebten Zweck möglichst nachkommt.