Adresse

Placeworkers GmbH

Sportparkstraße 14

35578 Wetzlar

Impressum

Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 6 MDStV
Oliver Kaluscha

Datenschutz
Nachfolgend finden Sie Informationen, welche Daten wir von Ihnen erfassen und was damit geschieht.

  • Gespeicherte Daten
    Für unsere Statistischen Auswertungen speichern wir von Ihnen die Daten, die Ihr Browser uns übermittelt. Dazu gehöen Browsertyp und Browserversion, das verwendete Betriebssystem, die Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), der Hostname des zugreifenden Rechners (IP Adresse) sowie die Uhrzeit der Serveranfrage. Diese Speicherung dient lediglich internen Systembezogenen und statistischen Zwecken. Weitergehende Personenbezogene Daten werden hier nicht erfasst. Diese erfassten Daten sind somit nicht einer bestimmten Person zuzuordnen. Ein Matching mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen.
  • Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
    Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung mit uns geschlossener Verträge und für die technische Administration. Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist und Sie zuvor eingewilligt haben. Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. Die Löschung der gespeicherten personenbezogener Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
  • Auskunftsrecht
    Gerne geben wir Ihnen Auskunft über die bei uns gespeicherten persönlichen Daten. Sollten Sie Fragen zur Behandlung Ihrer Daten haben, senden Sie uns bitte eine Mail an info(at)placeworkers.com
  • Verwendung von Google Analytics
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Grundlagen

  1. Die nachstehenden Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen PW und ihren Vertragspartnern. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Vertragspartner die Einbeziehung der AGB an. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden AGB. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf abweichende eigene AGB wird widersprochen. Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

§ 2 Zusammenarbeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und als vertraulich bezeichnete Informationen zeitlich unbegrenzt geheim zu halten. Vertrauliche Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Für die Abwicklung des Vertrages benennen PW und der Geschäftspartner je einen Projektleiter, der jeweils zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses entscheidungsbefugt ist. PW ist verpflichtet, den Projektleiter des Kunden einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
  3. Die für die Abwicklung des Vertrages vom Kunden benannten Projektmitarbeiter werden für Projektsitzungen und die erforderliche Projektarbeit freigestellt. Der gemeinsam erarbeitete Projektplan ist für beide Parteien bindend.

§ 3 Angebote, Preise, Vertragsabschluss

  1. Angebote von PW sind grundsätzlich freibleibend und bis zu ihrer rechtsverbindlichen Annahme unverbindlich. Sie verstehen sich auf der Grundlage der PW vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, für deren Vollständigkeit der Kunde die Verantwortung trägt zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Kosten der Lieferung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten.
  2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert zu den aktuell gültigen Kostensätzen berechnet.
  3. Ein Vertrag kommt erst durch eine rechtswirksame Auftragsbestätigung von PW oder durch einen unterzeichneten Softwarenutzungsvertrag und ohne diese durch Entgegennahme der Lieferung oder Abnahme der Leistung, zu diesen Bedingungen zustande. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von PW.

§ 4 Vertragsgegenstand – Lieferung von Standardprogrammen

  1. Die verkehrswesentlichen Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der Leistungs-/Produktbeschreibung bzw. der projektbegleitenden Dokumentation, die einmalig ohne Berechnung mitgeliefert wird. PW behält sich vor die Programme zu ändern, weiterzuentwickeln und zu verbessern.
  2. PW räumt dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschließliche persönliche Recht ein, die vereinbarten Programme auf der vereinbarten EDV-Anlage für eigene Zwecke einzusetzen.
  3. Die Programme werden in ablauffähiger Form (Objektcode) geliefert und gelten als geliefert, wenn sie auf Datenträger oder in elektronischer Form dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurden.

§ 5 Bedingungen für die Modifikation/Erweiterung von Standardprogrammen und für die Erstellung von Individualsoftware

  1. Individualanpassungen werden grundsätzlich nur in Versionen durchgeführt, die sich in der Softwarepflege befinden.
  2. PW räumt dem Kunden an diesen Leistungen dasselbe Einsatzrecht wie an Standardprogrammen ein.
  3. Der Kunde kann schriftlich Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistungen verlangen. PW kann die Ausführung dieses Verlangens verweigern, wenn die Änderungen/Erweiterungen nicht durchführbar sind oder deren Ausführung für PW im Rahmen der betrieblichen Leistungserbringung unzumutbar ist.
  4. Soweit die Anforderungen des Kunden dies erfordern, wird PW mit Unterstützung des Kunden eine Spezifikation erstellen und diese dem Kunden im Rahmen eines Nachtragsangebots zur Genehmigung vorlegen. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von 14 Tagen als erteilt, wenn nicht innerhalb des Zeitraumes Änderungsvorgaben bei PW eingehen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die Vertragsleistung. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand zu den aktuell gültigen Kostensätzen berechnet.
  5. Der Kunde wird nach Prüfung der Leistungen unverzüglich schriftlich deren Abnahme erklären. Die Leistungen gelten eine Woche nach Ablauf der vereinbarten Prüfungsfrist, mangels einer solchen Vereinbarung vier Wochen nach Installation als abgenommen, wenn dann keine schriftliche Meldung eines Fehlers offen ist, der die Nutzbarkeit der Leistungen erheblich einschränkt.
  6. Will der Kunde nach Auftragserteilung seine Anforderungen ändern, ist PW in zumutbarem Umfang zur Anpassung verpflichtet. Änderungen bedürfen der Schriftform. Soweit sich ein Änderungswunsch auf Vertragsbedingungen von PW oder auf die Termineinhaltung auswirkt, kann PW eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insb. eine übliche Erhöhung der Vergütung bzw. die angemessene Verschiebung der Termine, verlangen. Hierfür ist ein gesonderter Software-Nutzungsvertrag erforderlich.
  7. PW gewährleistet, dass die Leistungen der Spezifikation entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Abnahme ist die protokollierte Beendigung der Funktionsprüfung. Jeder Produktivbetrieb gilt automatisch als Abnahme. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach §11.
  8. Kundenindividuelle Anpassungen werden nur gegen gesonderte Vergütung in die Wartung aufgenommen.

§ 6 Software-Wartung

  1. PW stellt betriebswirtschaftliche Standardsoftware zur Verfügung, welche für den Produktions- und Wartungsprozess des Kunden von zentraler Bedeutung ist. Um sicherzustellen dass die Software immer auf dem neuesten Stand und jederzeit einsatzbereit ist, bietet PW seinen Kunden einen Wartungsvertrag an, der sowohl das Update auf die jeweils aktuelle Version als auch einen qualifizierten Servicegewährleistet.
  2. Wartungsarbeiten werden grundsätzlich nur in Versionen durchgeführt, die sich in Softwarepflege befinden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt für Handelsprodukte

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von PW lizenzfrei gelieferte Ware (Hardware, Handelsprodukte) das Eigentum von PW. Sie darf weder verpfändet, übereignet, vermietet noch verliehen werden.
  2. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus einer evtl. Weitergabe der Ware zustehenden Forderungen einschließlich der Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt und Voraus-abtretung sicherheitshalber an PW ab.
  3. Für Schäden irgendwelcher Art an gelieferten Produkten (Hardware und Fremdsoftware) haftet bis zur vollständigen Bezahlung auch ohne dessen Verschulden der Kunde. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist PW berechtigt, die noch vorhandene Ware abzuholen. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich die Einwilligung zum Betreten seiner Geschäfts- und Betriebsräume.
  4. Falls PW gezwungen ist, vom Vertrag zurückzutreten oder die gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen, kann PW für den Gebrauch und die Wertminderung einen angemessenen Betrag berechnen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 8 Liefer- und Zahlungskonditionen

  1. Die Lieferung erfolgt durch PW an den vom Kunden benannten Ort auf dessen Kosten und Gefahr. Wird die überlassene Software auf dem Datenträger während des Transportes oder nach Empfang beim Kunden beschädigt oder gelöscht, wird dem Kunden gegen Zahlung der üblichen Vergütung Ersatz geliefert.
  2. Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst mit Eingang der vom Kunden beizubringenden Informationen und Unterlagen in vollständiger Form. Ergeben sich Verzögerungen beim Transport oder der Installation beim Kunden durch unzureichende Information, Veränderung der Anforderungen durch unzureichende System-/Hardwarevoraussetzungen oder durch die Software anderer EDV-Hersteller, die die Weiterarbeit erschweren, so verändern sich die Lieferfristen von PW entsprechend. Gleiches gilt für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PW die Herstellung und Lieferung unverschuldet wesentlich erschweren.
  3. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse/Voraussetzungen beim Kunden erheblich von den vom Kunden zur Grundlage des Angebotes von PW übermittelten Informationen ab, ist PW berechtigt, eine Vertragsanpassung zu verlangen, anderenfalls vom Vertrage zurückzutreten und Entrichtung der üblichen Vergütung für bisher erbrachte Leistungen zu verlangen. Verzögert sich eine von PW als verbindlich ausdrücklich anerkannte Lieferzeit aus von PW zu vertretenden Gründen, so kann der Kunde nur dann vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er PW zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von zumindest sechs Wochen gesetzt hatte und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Für diesen Fall sind die Ansprüche des Kunden auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Preise verstehen sich ab Wetzlar bzw. der leistungserbringenden Niederlassung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für die Installation, die Anpassung von Programmänderungen, die Hardware- und Druckeranpassungen, die Einweisung, die Schulung, laufender oder anlassbezogener Service, zusätzliche Handbücher, zusätzliche Datenträger bei Beschädigung oder Löschung sowie die laufende Wartung sind in den Nutzungsgebühren nicht enthalten und werden in üblicher Höhe vergütet. PW wird dem Kunden auf entsprechende Nachfrage diesbezügliche Angebote unterbreiten; ein Kontrahierungszwang besteht ausdrücklich nicht.
  5. Der Kunde zahlt an PW alle zusätzlich erforderlichen Aufwendungen und Auslagen; hierzu gehören z. B. Kosten für Mietwagen, Eisenbahnfahrten, Flüge sowie Reisezeiten, Übernachtungskosten und Spesen.
  6. Zahlungen sind sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde ist – unbeschadet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von PW anerkannt worden sind.

§ 9 Leasing

  1. Der Kunde kann die vertraglich geschuldete Vergütung auch über eine Leasinggesellschaft finanzieren. An der Wirksamkeit des Vertrags ändert sich nichts, insbesondere auch dann nicht, wenn der Leasingvertrag nicht zustande kommt. Die Fälligkeit der Vergütung wird nicht beeinflusst.
  2. Der Kunde ist verpflichtet mit dem Nachweis der erfolgreichen Installation des Leasinggegenstands dessen Übernahme gegenüber der Leasinggesellschaft zu bestätigen.
  3. Alle Rechte an der Software (s. §13) verbleiben bei PW und können nicht an die Leasinggesellschaft übertragen werden.

§ 10 Annahme- und Zahlungsverzug

  1. Verzögert sich die Lieferung oder die Installation auf Veranlassung des Kunden, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft an für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. PW ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden, die von diesem verlangten Versicherungen zu bewirken.
  2. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung zum vorgesehenen Liefer- oder Installationsdatum bleibt unberührt. Soweit Gewährleistungsfristen gegenüber dem Vorlieferanten von PW bereits laufen, wirkt das auch zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Befindet sich der Kunde im Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe der von PW nachgewiesenen Kreditzinsen, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Weitergehender Schadensersatzanspruch wird nicht ausgeschlossen. Das Recht des Kunden die Programme einzusetzen, ruht.

§ 11 Gewährleistung

  1. PW stellt dem Kunden die Software in einer für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Sach- und Rechtsmängeln freien Form zur Verfügung. Der bestimmungsgemäße Gebrauch und die vorausgesetzten Einsatzbedingungen ergeben sich aus der von PW erstellten Leistungs-/Produktbeschreibung.
  2. PW gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrenübergang bzw. Installation, dass die Programme der Dokumentation entsprechen, die Datenträger auf denen die Software aufgezeichnet sind sowie die evtl. mit der Software ausgelieferte Hardware unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in der Materialausführung nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber erheblich aufheben oder mindern. Ist eine Installation durch PW erfolgt, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Kunden innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab protokollierter Beendigung der Funktionsprüfung oder der Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach einer Frist von 18 Monaten nach Auslieferung.
  3. Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der Kunde dies unverzüglich nach Kenntniserlangung in nachvollziehbarer Form schriftlich unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Kunde hat PW im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen bzw. PW den Zugang zu seiner EDV-Anlage nach vorheriger Bekanntgabe und im schwerwiegenden Fall zu gewähren. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
  4. PW hat Fehler in angemessener Frist zu beseitigen. PW wird Korrekturmaßnahmen an Programmen schriftlich, geeigneten falls in maschinen-lesbarer Form mitteilen. Der Kunde wird diese auf seine Anlage übernehmen. PW ist seiner Verpflichtung zur Gewährleistung nachgekommen, wenn dem Kunden ein um den beanstandeten Fehler bereinigter Datenträger übergeben wird bzw. dem Kunden ein Weg aufgezeigt wird, wie er das gewünschte Ergebnis unter Umgehung des beanstandeten Fehlers erreicht. Weitergehende Verpflichtungen aus der Gewährleistung sind ausgeschlossen.
  5. Liefert PW Fremdsoftware, Maschinen, Maschinenteile oder Zubehör so geschieht diese Lieferung jeweils im Rahmen der Herstellergewährleistung. PW übernimmt darüber hinaus keine Gewährleistung oder sonstige Verpflichtungen. Das Entfernen oder Verändern der Signatur einer Software-Komponente ist untersagt und hat den Verlust des Gewährleistungsanspruchs zur Folge.
  6. Die Gewährleistung erlischt für alle Programmteile, die der Kunde ändert oder in die er auf irgendeine Art und Weise eingreift. Dies gilt nicht, wenn der Kunde im Zusammenhang mit einer Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.
  7. PW kann die branchenübliche Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Fehler nachweisen kann.

§ 12 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche gegen PW – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder anfängliches Unvermögen von PW vorliegt oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Jede Haftung ist auf den vertragstypischen und in vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung für von Viren verursachte Schäden ist ausgeschlossen, ebenso die Haftung für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Kunden zurückgehen. PW haftet auch nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden. PW haftet ebenfalls nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde seiner Schadensminderungspflicht entsprach und die Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Material rekonstruiert werden können.
  3. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungs-aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und den Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch regelmäßige Datensicherung das Risiko von Datenverlust erheblich vermindert werden kann.

§ 13 Nutzungsbeschränkung, Programmschutzpflicht

  1. Das Urheberrecht an allen von PW hergestellten Programmen und Anwendungsdokumentationen steht ausschließlich PW zu. Der Kunde erkennt an, dass die Programme samt Dokumentation und weiterer Unterlagen urheberrechtlich geschützt und dass sie Betriebsgeheimnisse von PW sind. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung von PW Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Das Nutzungsrecht ist vom Kunden nicht übertragbar. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung der von PW gelieferten Produkte das Recht, diese für seine Zwecke dem vereinbarten Lieferumfang entsprechend zu nutzen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann PW die Nutzung der Produkte zeitlich befristen und zweckdienliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Die Nutzung von Fremdsoftware unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.
  3. PW überträgt dem Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehen. Jede darüber hinausgehende Art der Programmiertätigkeit, wie z. B. die weitere datentechnische Anpassung des Programms an die Gebrauchszwecke des Kunden sowie die Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschließlich durch PW.
  4. Die Nutzung der Programme ist nur auf EDV-Anlagen zulässig, die den in den Leistungsbeschreibungen beschriebenen Mindestanforderungen genügen. Eine Mitbenutzung durch Dritte ist ausgeschlossen.
  5. Im Falle der Insolvenz des Kunden endet das Nutzungsrecht an der überlassenen Software automatisch mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Kunden. Auf Anforderung von PW sind alle Unterlagen an PW zurückzugeben. Nutzungsrechte an der Software sind grds. im Rahmen einer Übernahme der Hardware durch Dritte – z. B. im Falle von Insolvenz – nicht übertragbar.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, die in der Software enthaltenen Schutzvermerke wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie alle vom Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien der Software in unveränderter Form zu übernehmen.
  7. Vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von Datenträgern, Datenspeichern oder EDV-Geräten ist die darin gespeicherte PW-Software vollständig zu löschen. Dies ist zu dokumentieren und PW auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. PW wird das Recht eingeräumt, sämtliche Räume des Kunden zu betreten, um die Löschung der Programme zu überprüfen. Die überlassenen schriftlichen Unterlagen sowie die überlassenen Datenträger sind PW entschädigungslos zurückzugeben. Bei Beendigung des Vertrages gilt dies entsprechend. Hierbei erlischt automatisch auch das Nutzungsrecht.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und PW gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem diesen Bedingungen unterliegenden Vertrag die ausschließliche Gerichtszuständigkeit des Geschäftssitzes von PW vereinbart, derzeit das Amtsgericht Wetzlar bzw. Landgericht Limburg/Lahn. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben.
  3. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist, soweit dies vertraglich vereinbart werden kann, der Sitz von PW in Wetzlar.
  4. Ist der Vertrag in mehreren Sprachen verfasst, so ist für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nur die deutsche Vertragsversion maßgeblich.

§ 15 Schriftform

Alle Änderungen, Ergänzungen sowie die Kündigung eines Vertrages zwischen PW und dem Kunden sowie Mängelanzeigen und die Geltendmachung von Ansprüchen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Telefax oder E-Mail. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Vereinbarung eines Verzichtes hierauf.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nachkommt.